[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_55-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_55","zur Änderung der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0055",6942830,"Art. 47","art-47","Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten",null,"Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.“","DIR_2013_55 - Art. 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten\n\nAbweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 46","Ausbildung von Architekten","art-46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21a","Meldeverfahren","art-21a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49a","Gemeinsamer Ausbildungsrahmen","art-49a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 49b","Gemeinsame Ausbildungsprüfungen","art-49b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 53","Sprachkentnisse","art-53",[],false]