[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6943029,"Anhang I","anhang-i","Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung nach den Artikeln 7 und 101","Anhänge","1.\tUnbeschadet der Referenzwerte für die Organ-Äquivalentdosen sind die als effektive Dosis ausgedrückten Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen in dem Bereich von 1 bis 20 mSv pro Jahr und für Notfall-Expositionssituationen in dem Bereich von 20 bis 100 mSv (einmalige Dosis oder Jahresdosis) festzulegen.\n\t2.\tIn bestimmten Situationen kann ein Referenzwert unterhalb der in Absatz 1 genannten Bandbreiten erwogen werden; so kann a) ein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen; b) gegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.\na)\tein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen;\nb)\tgegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.\n\t3.\tFür den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sind geeignete Referenzwerte festzulegen, insbesondere im Anschluss an langfristige Gegenmaßnahmen wie Umsiedlung.\n\t4.\tBei der Festlegung der Referenzwerte sind die Besonderheiten der jeweiligen Situation sowie gesellschaftliche Kriterien zu berücksichtigen, z. B. a) bei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen; b) bei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern; c) bei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.\na)\tbei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen;\nb)\tbei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern;\nc)\tbei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.","DIR_2013_59 - Anhänge - Anhang I Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung nach den Artikeln 7 und 101\n\n\t1.\tUnbeschadet der Referenzwerte für die Organ-Äquivalentdosen sind die als effektive Dosis ausgedrückten Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen in dem Bereich von 1 bis 20 mSv pro Jahr und für Notfall-Expositionssituationen in dem Bereich von 20 bis 100 mSv (einmalige Dosis oder Jahresdosis) festzulegen.\n\t2.\tIn bestimmten Situationen kann ein Referenzwert unterhalb der in Absatz 1 genannten Bandbreiten erwogen werden; so kann a) ein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen; b) gegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.\na)\tein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen;\nb)\tgegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.\n\t3.\tFür den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sind geeignete Referenzwerte festzulegen, insbesondere im Anschluss an langfristige Gegenmaßnahmen wie Umsiedlung.\n\t4.\tBei der Festlegung der Referenzwerte sind die Besonderheiten der jeweiligen Situation sowie gesellschaftliche Kriterien zu berücksichtigen, z. B. a) bei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen; b) bei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern; c) bei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.\na)\tbei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen;\nb)\tbei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern;\nc)\tbei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 109","Adressaten","art-109",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 108","Inkrafttreten","art-108",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 107","Aufhebung","art-107",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang III","Aktivitätswerte zur Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen nach Artikel 4 Nummer 43","anhang-iii",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang IV","Rechtfertigung von neuen Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen, nach Artikel 20","anhang-iv",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang V","Als Anhaltspunkt dienende Liste der Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung verbunden sind, nach Artikel 22","anhang-v",[],false]