[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6943033,"Anhang IV","anhang-iv","Rechtfertigung von neuen Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen, nach Artikel 20","Anhänge","A.\tJedes Unternehmen, das Verbraucherprodukte herstellen oder in einen Mitgliedstaat einführen will, deren beabsichtigte Verwendung voraussichtlich zu einer neuen Kategorie oder Art von Tätigkeit führen wird, übermittelt der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle sachdienlichen Angaben zu 1. der beabsichtigten Verwendung des Produkts, 2. den technischen Eigenschaften des Produkts, 3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung, 4. den Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche, 5. den Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.\n1.\tder beabsichtigten Verwendung des Produkts,\n2.\tden technischen Eigenschaften des Produkts,\n3.\tbei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung,\n4.\tden Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche,\n5.\tden Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.\n\tB.\tDie zuständige Behörde prüft diese Angaben und beurteilt insbesondere, ob 1. die Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt, 2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten, 3. das Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen, 4. das Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.\n1.\tdie Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt,\n2.\tdie Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten,\n3.\tdas Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen,\n4.\tdas Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.","DIR_2013_59 - Anhänge - Anhang IV Rechtfertigung von neuen Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen, nach Artikel 20\n\n\tA.\tJedes Unternehmen, das Verbraucherprodukte herstellen oder in einen Mitgliedstaat einführen will, deren beabsichtigte Verwendung voraussichtlich zu einer neuen Kategorie oder Art von Tätigkeit führen wird, übermittelt der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle sachdienlichen Angaben zu 1. der beabsichtigten Verwendung des Produkts, 2. den technischen Eigenschaften des Produkts, 3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung, 4. den Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche, 5. den Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.\n1.\tder beabsichtigten Verwendung des Produkts,\n2.\tden technischen Eigenschaften des Produkts,\n3.\tbei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung,\n4.\tden Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche,\n5.\tden Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.\n\tB.\tDie zuständige Behörde prüft diese Angaben und beurteilt insbesondere, ob 1. die Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt, 2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten, 3. das Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen, 4. das Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.\n1.\tdie Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt,\n2.\tdie Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten,\n3.\tdas Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen,\n4.\tdas Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang III","Aktivitätswerte zur Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen nach Artikel 4 Nummer 43","anhang-iii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung nach den Artikeln 7 und 101","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 109","Adressaten","art-109",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang V","Als Anhaltspunkt dienende Liste der Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung verbunden sind, nach Artikel 22","anhang-v",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VI","Liste der Industriezweige, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden, nach Artikel 23","anhang-vi",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang VIII","Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung nach Artikel 75","anhang-viii",[],false]