[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-anhang-xv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6943050,"Anhang XV","anhang-xv","Anforderungen an für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen nach Artikel 91","Anhänge","Für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen\na)\tsorgen dafür, dass regelmäßig geeignete Tests, wie Dichtheitstests gemäß internationalen Standards, zum Zweck der Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle durchgeführt werden;\nb)\tprüfen in bestimmten Zeitabständen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können, regelmäßig, ob sich jede Strahlenquelle und gegebenenfalls die Ausrüstung, die die Strahlenquelle enthält, noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- bzw. Lagerungsort befinden;\nc)\tlegen für jede ortsfeste und mobile Strahlenquelle geeignete und dokumentierte Maßnahmen fest, z. B. schriftliche Protokolle und Verfahren, die den unbefugten Zugang, den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der Strahlenquelle durch Brand verhindern sollen;\nd)\tmelden der zuständigen Behörde unverzüglich den Verlust, Diebstahl, die Undichtheit oder eine unbefugte Nutzung einer Strahlenquelle, veranlassen eine Überprüfung der Unversehrtheit jeder Strahlenquelle nach einem Ereignis, einschließlich Brand, durch das die Strahlenquelle beschädigt worden sein könnte, und unterrichten gegebenenfalls die zuständige Behörde hierüber und über die getroffenen Maßnahmen;\ne)\tgeben jede ausgediente Strahlenquelle nach Beendigung der Nutzung unverzüglich an den Lieferanten zurück oder an ein Langzeit- bzw. Endlager ab oder an ein anderes zugelassenes Unternehmen weiter, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt hat;\nf)\tvergewissern sich, dass der Empfänger über eine geeignete Genehmigung verfügt, bevor eine Weitergabe erfolgt;\ng)\tmelden der zuständigen Behörde sofort jeden Unfall oder jedes Vorkommnis, der zu einer unbeabsichtigten Exposition einer Arbeitskraft oder einer Einzelperson der Bevölkerung geführt hat.","DIR_2013_59 - Anhänge - Anhang XV Anforderungen an für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen nach Artikel 91\n\nFür hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen\na)\tsorgen dafür, dass regelmäßig geeignete Tests, wie Dichtheitstests gemäß internationalen Standards, zum Zweck der Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle durchgeführt werden;\nb)\tprüfen in bestimmten Zeitabständen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können, regelmäßig, ob sich jede Strahlenquelle und gegebenenfalls die Ausrüstung, die die Strahlenquelle enthält, noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- bzw. Lagerungsort befinden;\nc)\tlegen für jede ortsfeste und mobile Strahlenquelle geeignete und dokumentierte Maßnahmen fest, z. B. schriftliche Protokolle und Verfahren, die den unbefugten Zugang, den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der Strahlenquelle durch Brand verhindern sollen;\nd)\tmelden der zuständigen Behörde unverzüglich den Verlust, Diebstahl, die Undichtheit oder eine unbefugte Nutzung einer Strahlenquelle, veranlassen eine Überprüfung der Unversehrtheit jeder Strahlenquelle nach einem Ereignis, einschließlich Brand, durch das die Strahlenquelle beschädigt worden sein könnte, und unterrichten gegebenenfalls die zuständige Behörde hierüber und über die getroffenen Maßnahmen;\ne)\tgeben jede ausgediente Strahlenquelle nach Beendigung der Nutzung unverzüglich an den Lieferanten zurück oder an ein Langzeit- bzw. Endlager ab oder an ein anderes zugelassenes Unternehmen weiter, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt hat;\nf)\tvergewissern sich, dass der Empfänger über eine geeignete Genehmigung verfügt, bevor eine Weitergabe erfolgt;\ng)\tmelden der zuständigen Behörde sofort jeden Unfall oder jedes Vorkommnis, der zu einer unbeabsichtigten Exposition einer Arbeitskraft oder einer Einzelperson der Bevölkerung geführt hat.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang XIV","Informationen in den Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen (HRQ) nach Artikel 89","anhang-xiv",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang XIII","Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75","anhang-xiii",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang IX","Als Anhaltspunkt dienende Liste der Informationen für Genehmigungsanträge nach Artikel 28","anhang-ix",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang XVI","Identifizierung und Kennzeichnung hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen nach Artikel 91","anhang-xvi",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang XVII","Als Anhaltspunkt dienende Liste bestehender Expositionssituationen nach Artikel 100","anhang-xvii",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang XVIII","Liste von Punkten, die bei der Ausarbeitung des nationalen Maßnahmenplans zum Angehen langfristiger Risiken durch Radon-Expositionen in Betracht zu ziehen sind, nach den Artikeln 54, 74 und 103","anhang-xviii",[],false]