[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942931,"Art. 12","art-12","Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung","KAPITEL III STRAHLENSCHUTZSYSTEM","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung durch alle zugelassenen Tätigkeiten gelten.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen den Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition der Bevölkerung auf 1 mSv im Jahr fest.\n(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 festgelegten Dosisgrenzwert gelten die folgenden Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis: a) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv im Jahr. b) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.","DIR_2013_59 - KAPITEL III STRAHLENSCHUTZSYSTEM - ABSCHNITT 2 Dosisbegrenzung - Art. 12 Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung durch alle zugelassenen Tätigkeiten gelten.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen den Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition der Bevölkerung auf 1 mSv im Jahr fest.\n(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 festgelegten Dosisgrenzwert gelten die folgenden Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis: a) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv im Jahr. b) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Dosisbegrenzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Dosisgrenzwerte für Auszubildende und Studierende","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Schutz von schwangeren oder stillenden Arbeitskräften","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Schätzung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Allgemeine Verantwortlichkeiten für Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Fortbildung von strahlenexponierten Arbeitskräften und deren Unterweisung","art-15",[],false]