[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942938,"Art. 19","art-19","Rechtfertigung von Tätigkeiten","KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass neue Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung führen, vor ihrer Einführung gerechtfertigt werden.\n(2) Die Mitgliedstaaten erwägen eine Überprüfung der bestehenden Kategorien oder Arten von Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Rechtfertigung, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über ihre Effizienz oder über ihre potenziellen Auswirkungen oder neue wesentliche Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.\n(3) Tätigkeiten, die eine berufliche Exposition und eine Exposition der Bevölkerung mit sich bringen, sind als Kategorie oder Art von Tätigkeit zu rechtfertigen, wobei beide Expositionskategorien berücksichtigt werden.\n(4) Tätigkeiten, die eine medizinische Exposition mit sich bringen, sind sowohl als Kategorie oder Art von Tätigkeit, wobei eine damit verbundene medizinische Exposition und gegebenenfalls eine damit verbundene berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung berücksichtigt werden, als auch gemäß Artikel 55 im Hinblick auf jede einzelne medizinische Exposition zu rechtfertigen.","DIR_2013_59 - KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN - ABSCHNITT 1 Rechtfertigung und verbot von tätigkeiten - Art. 19 Rechtfertigung von Tätigkeiten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass neue Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung führen, vor ihrer Einführung gerechtfertigt werden.\n(2) Die Mitgliedstaaten erwägen eine Überprüfung der bestehenden Kategorien oder Arten von Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Rechtfertigung, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über ihre Effizienz oder über ihre potenziellen Auswirkungen oder neue wesentliche Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.\n(3) Tätigkeiten, die eine berufliche Exposition und eine Exposition der Bevölkerung mit sich bringen, sind als Kategorie oder Art von Tätigkeit zu rechtfertigen, wobei beide Expositionskategorien berücksichtigt werden.\n(4) Tätigkeiten, die eine medizinische Exposition mit sich bringen, sind sowohl als Kategorie oder Art von Tätigkeit, wobei eine damit verbundene medizinische Exposition und gegebenenfalls eine damit verbundene berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung berücksichtigt werden, als auch gemäß Artikel 55 im Hinblick auf jede einzelne medizinische Exposition zu rechtfertigen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Rechtfertigung und verbot von tätigkeiten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Ausbildung, Unterweisung und Fortbildung im Bereich medizinischer Exposition","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Vorherige Unterweisung und Fortbildung der Notfalleinsatzkräfte","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Unterweisung und Fortbildung von Arbeitskräften, die einer potenziellen Exposition durch herrenlose Strahlenquellen ausgesetzt sind","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Verbot von Tätigkeiten","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Tätigkeiten mit einer absichtlichen Exposition von Menschen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung","art-22",[],false]