[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942942,"Art. 23","art-23","Ermittlung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material","KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN","Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Ermittlung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften oder Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. Eine solche Ermittlung wird durch geeignete Mittel unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Industriezweige durchgeführt.","DIR_2013_59 - KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN - ABSCHNITT 2 Regulatorische kontrolle - Art. 23 Ermittlung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material\n\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten die Ermittlung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften oder Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. Eine solche Ermittlung wird durch geeignete Mittel unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Industriezweige durchgeführt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Regulatorische kontrolle",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Tätigkeiten mit einer absichtlichen Exposition von Menschen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Verbot von Tätigkeiten","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Abgestufte Vorgehensweise bei der regulatorischen Kontrolle","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Anmeldung","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Freistellung von der Anmeldungspflicht","art-26",[],false]