[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942947,"Art. 28","art-28","Genehmigung","KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN","Für die folgenden Tätigkeiten verlangen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung:\na) absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung;\nb) Betrieb und Stilllegung jeder kerntechnischen Anlage sowie Betrieb und Stilllegung von Uranbergwerken;\nc) absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion oder Herstellung von Verbraucherprodukten oder sonstigen Produkten, einschließlich Arzneimitteln, und Einfuhr solcher Produkte;\nd) Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle;\ne) Betrieb, Stilllegung und Schließung jeder Anlage zur langfristigen Zwischenlagerung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich Anlagen, in denen radioaktive Abfälle für diesen Zweck gehandhabt werden;\nf) Tätigkeiten, bei denen erhebliche Mengen luftgetragener oder flüssiger radioaktiver Materialien an die Umwelt abgeleitet werden.","DIR_2013_59 - KAPITEL V RECHTFERTIGUNG UND REGULATORISCHE KONTROLLE DER TÄTIGKEITEN - ABSCHNITT 2 Regulatorische kontrolle - Art. 28 Genehmigung\n\nFür die folgenden Tätigkeiten verlangen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung:\na) absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung;\nb) Betrieb und Stilllegung jeder kerntechnischen Anlage sowie Betrieb und Stilllegung von Uranbergwerken;\nc) absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion oder Herstellung von Verbraucherprodukten oder sonstigen Produkten, einschließlich Arzneimitteln, und Einfuhr solcher Produkte;\nd) Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle;\ne) Betrieb, Stilllegung und Schließung jeder Anlage zur langfristigen Zwischenlagerung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich Anlagen, in denen radioaktive Abfälle für diesen Zweck gehandhabt werden;\nf) Tätigkeiten, bei denen erhebliche Mengen luftgetragener oder flüssiger radioaktiver Materialien an die Umwelt abgeleitet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Regulatorische kontrolle",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 27","Anzeige oder Einholung einer Genehmigung","art-27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 26","Freistellung von der Anmeldungspflicht","art-26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 25","Anmeldung","art-25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 29","Zulassungsverfahren","art-29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 30","Freigabe aus der regulatorischen Kontrolle","art-30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 31","Verantwortung","art-31",[],false]