[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942951,"Art. 32","art-32","Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte","KAPITEL VI BERUFLICHE EXPOSITION","Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf\na) eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;\nb) die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;\nc) die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;\nd) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;\ne) die medizinische Überwachung;\nf) die Aus- und Fortbildung.","DIR_2013_59 - KAPITEL VI BERUFLICHE EXPOSITION - Art. 32 Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte\n\nDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf\na) eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;\nb) die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;\nc) die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;\nd) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;\ne) die medizinische Überwachung;\nf) die Aus- und Fortbildung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Verantwortung","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Freigabe aus der regulatorischen Kontrolle","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Zulassungsverfahren","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Maßnahmen zum Schutz von Auszubildenden und Studierenden","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Beratung mit Strahlenschutzexperten","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Vorkehrungen am Arbeitsplatz","art-35",[],false]