[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942987,"Art. 68","art-68","Aufgaben der Unternehmen","KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG","Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen zur Erfüllung folgender Aufgaben:\na) Erreichung und Aufrechterhaltung eines optimalen Schutzniveaus für Einzelpersonen der Bevölkerung,\nb) Abnahme bei der Inbetriebnahme von geeigneter Ausrüstung und Verfahren zur Messung und Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und der radioaktiven Kontamination der Umwelt,\nc) Prüfung der Wirksamkeit und der Wartung der Ausrüstung nach Buchstabe b und Sicherstellung der regelmäßigen Kalibrierung der Messgeräte,\nd) Einholung von Beratung durch einen Strahlenschutzexperten bei der Durchführung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.","DIR_2013_59 - KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG - ABSCHNITT 1 Schutz von einzelpersonen der bevölkerung und langfristiger gesundheitsschutz unter normalen bedingungen - Art. 68 Aufgaben der Unternehmen\n\nDie Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen zur Erfüllung folgender Aufgaben:\na) Erreichung und Aufrechterhaltung eines optimalen Schutzniveaus für Einzelpersonen der Bevölkerung,\nb) Abnahme bei der Inbetriebnahme von geeigneter Ausrüstung und Verfahren zur Messung und Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und der radioaktiven Kontamination der Umwelt,\nc) Prüfung der Wirksamkeit und der Wartung der Ausrüstung nach Buchstabe b und Sicherstellung der regelmäßigen Kalibrierung der Messgeräte,\nd) Einholung von Beratung durch einen Strahlenschutzexperten bei der Durchführung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Schutz von einzelpersonen der bevölkerung und langfristiger gesundheitsschutz unter normalen bedingungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 67","Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe","art-67",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 66","Schätzung der Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung","art-66",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 65","Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung","art-65",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 69","Notfallreaktion","art-69",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 70","Informationen für die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","art-70",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 71","Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","art-71",[],false]