[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942989,"Art. 70","art-70","Informationen für die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihnen in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden.\n(2) Die übermittelten Informationen umfassen mindestens die in Anhang XII Abschnitt A genannten Angaben.\n(3) Die Informationen werden den in Absatz 1 bezeichneten Einzelpersonen der Bevölkerung unaufgefordert übermittelt.\n(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig sowie im Falle wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.","DIR_2013_59 - KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG - ABSCHNITT 2 Notfall-expositionssituationen - Art. 70 Informationen für die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihnen in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden.\n(2) Die übermittelten Informationen umfassen mindestens die in Anhang XII Abschnitt A genannten Angaben.\n(3) Die Informationen werden den in Absatz 1 bezeichneten Einzelpersonen der Bevölkerung unaufgefordert übermittelt.\n(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig sowie im Falle wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Notfall-expositionssituationen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 69","Notfallreaktion","art-69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 68","Aufgaben der Unternehmen","art-68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 67","Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe","art-67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 71","Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","art-71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 72","Umweltüberwachungsprogramm","art-72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 73","Kontaminierte Gebiete","art-73",[],false]