[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942990,"Art. 71","art-71","Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unverzüglich über die Einzelheiten des Notfalls und die Verhaltensmaßregeln unterrichtet werden und entsprechend dem jeweiligen Fall Hinweise für die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen erhalten.\n(2) Die entsprechenden Informationen erstrecken sich auf diejenigen der in Anhang XII Abschnitt B aufgeführten Punkte, die für die jeweilige Art des Notfalls relevant sind.","DIR_2013_59 - KAPITEL VIII EXPOSITION DER BEVÖLKERUNG - ABSCHNITT 2 Notfall-expositionssituationen - Art. 71 Informationen für die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unverzüglich über die Einzelheiten des Notfalls und die Verhaltensmaßregeln unterrichtet werden und entsprechend dem jeweiligen Fall Hinweise für die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen erhalten.\n(2) Die entsprechenden Informationen erstrecken sich auf diejenigen der in Anhang XII Abschnitt B aufgeführten Punkte, die für die jeweilige Art des Notfalls relevant sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Notfall-expositionssituationen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 70","Informationen für die von einem Notfall wahrscheinlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung","art-70",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 69","Notfallreaktion","art-69",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 68","Aufgaben der Unternehmen","art-68",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 72","Umweltüberwachungsprogramm","art-72",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 73","Kontaminierte Gebiete","art-73",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 74","Radonexposition in Innenräumen","art-74",[],false]