[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6942996,"Art. 77","art-77","Transparenz","KAPITEL IX ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE WEITERE ANFORDERUNGEN AN DIE REGULATORISCHE KONTROLLE","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, Arbeitskräfte, Einzelpersonen der Bevölkerung, sowie Patienten und sonstige Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, die Informationen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, der Regulierung von Strahlungsquellen und dem Strahlenschutz erhalten. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Behörde in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen – wie unter anderem Sicherheitsinteressen –, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.","DIR_2013_59 - KAPITEL IX ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE WEITERE ANFORDERUNGEN AN DIE REGULATORISCHE KONTROLLE - ABSCHNITT 1 Institutionelle infrastruktur - Art. 77 Transparenz\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, Arbeitskräfte, Einzelpersonen der Bevölkerung, sowie Patienten und sonstige Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, die Informationen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, der Regulierung von Strahlungsquellen und dem Strahlenschutz erhalten. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Behörde in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen – wie unter anderem Sicherheitsinteressen –, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Institutionelle infrastruktur",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 76","Zuständige Behörde","art-76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 75","Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung","art-75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 74","Radonexposition in Innenräumen","art-74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 78","Informationen über die Ausrüstung","art-78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 79","Anerkennung von Diensten und Experten","art-79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 80","Arbeitsmedizinische Dienste","art-80",[],false]