[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_59-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_59","zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89\u002F618\u002FEuratom, 90\u002F641\u002FEuratom, 96\u002F29\u002FEuratom, 97\u002F43\u002FEuratom und 2003\u002F122\u002FEuratom","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0059",6943002,"Art. 83","art-83","Medizinphysik-Experte","KAPITEL IX ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE WEITERE ANFORDERUNGEN AN DIE REGULATORISCHE KONTROLLE","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Medizinphysik-Experte je nach Bedarf bei Fragen zur Strahlenphysik im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Kapitel VII und in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c enthaltenen Anforderungen handelt oder berät.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass je nach medizinisch-radiologischer Tätigkeit der Medizinphysik-Experte die Verantwortung für die Dosimetrie übernimmt, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der dem Patienten und anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen verabreichten Dosis, hinsichtlich der medizinisch-radiologischen Ausrüstung berät und insbesondere zu Folgendem beiträgt: a) Optimierung des Strahlenschutzes von Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte; b) Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die medizinisch-radiologische Ausrüstung; c) Abnahmeprüfungen der medizinisch-radiologischen Ausrüstung; d) Erstellung technischer Spezifikationen für die medizinisch-radiologische Ausrüstung und die Auslegung der Einrichtungen; e) Überwachung medizinisch-radiologischer Einrichtungen; f) Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter oder unbeabsichtigter medizinischer Exposition; g) Auswahl der für die Strahlenschutzmessungen erforderlichen Ausrüstung; h) Schulung von anwendenden Fachkräften und anderen Arbeitskräften hinsichtlich relevanter Aspekte des Strahlenschutzes.\n(3) Wo dies zweckmäßig ist, stimmt sich der Medizinphysik-Experte mit dem Strahlenschutzexperten ab.","DIR_2013_59 - KAPITEL IX ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE WEITERE ANFORDERUNGEN AN DIE REGULATORISCHE KONTROLLE - ABSCHNITT 1 Institutionelle infrastruktur - Art. 83 Medizinphysik-Experte\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Medizinphysik-Experte je nach Bedarf bei Fragen zur Strahlenphysik im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Kapitel VII und in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c enthaltenen Anforderungen handelt oder berät.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass je nach medizinisch-radiologischer Tätigkeit der Medizinphysik-Experte die Verantwortung für die Dosimetrie übernimmt, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der dem Patienten und anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen verabreichten Dosis, hinsichtlich der medizinisch-radiologischen Ausrüstung berät und insbesondere zu Folgendem beiträgt: a) Optimierung des Strahlenschutzes von Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte; b) Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die medizinisch-radiologische Ausrüstung; c) Abnahmeprüfungen der medizinisch-radiologischen Ausrüstung; d) Erstellung technischer Spezifikationen für die medizinisch-radiologische Ausrüstung und die Auslegung der Einrichtungen; e) Überwachung medizinisch-radiologischer Einrichtungen; f) Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter oder unbeabsichtigter medizinischer Exposition; g) Auswahl der für die Strahlenschutzmessungen erforderlichen Ausrüstung; h) Schulung von anwendenden Fachkräften und anderen Arbeitskräften hinsichtlich relevanter Aspekte des Strahlenschutzes.\n(3) Wo dies zweckmäßig ist, stimmt sich der Medizinphysik-Experte mit dem Strahlenschutzexperten ab.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Institutionelle infrastruktur",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 82","Strahlenschutzexperte","art-82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 81","Dosimetrie-Dienste","art-81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80","Arbeitsmedizinische Dienste","art-80",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 84","Strahlenschutzbeauftragter","art-84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 85","Allgemeine Anforderungen an offene Strahlenquellen","art-85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 86","Allgemeine Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen","art-86",[],false]