[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2013_64-art-14a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2013_64","zur Änderung der Richtlinien 91\u002F271\u002FEWG und 1999\u002F74\u002FEG des Rates sowie der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG, 2006\u002F7\u002FEG, 2006\u002F25\u002FEG und 2011\u002F24\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0064",6943081,"Art. 14a","art-14a",null,"(1) Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind. Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG widerspiegeln.\n(2) Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.\n(3) Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“","DIR_2013_64 - Art. 14a\n\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind. Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG widerspiegeln.\n(2) Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.\n(3) Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 5","Änderung der Richtlinie 2006\u002F25\u002FEG","art-5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Art. 4","Änderungen der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG","art-4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 3","Änderungen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG","art-3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 6","Änderung der Richtlinie 2011\u002F24\u002FEG","art-6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 7","Umsetzung","art-7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 8","Inkrafttreten","art-8",[],false]