[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_104-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_104","über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0104",6943159,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen — die Offenlegung von genau bezeichneten einzelnen Beweismitteln oder Kategorien von Beweismitteln auf Antrag einer Partei anzuordnen. Aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Offenlegung erst angeordnet werden kann, wenn der Kläger auf der Grundlage von ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, plausibel gemacht hat, dass der Kläger einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat. Wenn ein Antrag auf Offenlegung im Hinblick auf eine Kategorie von Beweismitteln gestellt wird, sollte diese Kategorie durch Bezugnahme auf gemeinsame Merkmale ihrer wesentlichen Elemente wie Art, Gegenstand oder Inhalt der Unterlagen, deren Offenlegung beantragt wird, Zeit, in der sie erstellt wurden, oder andere Kriterien bestimmt werden, sofern die in diese Kategorie fallenden Beweismittel im Sinne dieser Richtlinie relevant sind. Diese Kategorien sollten so genau bezeichnet werden, wie es auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.","DIR_2014_104 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nDie nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen — die Offenlegung von genau bezeichneten einzelnen Beweismitteln oder Kategorien von Beweismitteln auf Antrag einer Partei anzuordnen. Aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Offenlegung erst angeordnet werden kann, wenn der Kläger auf der Grundlage von ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, plausibel gemacht hat, dass der Kläger einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat. Wenn ein Antrag auf Offenlegung im Hinblick auf eine Kategorie von Beweismitteln gestellt wird, sollte diese Kategorie durch Bezugnahme auf gemeinsame Merkmale ihrer wesentlichen Elemente wie Art, Gegenstand oder Inhalt der Unterlagen, deren Offenlegung beantragt wird, Zeit, in der sie erstellt wurden, oder andere Kriterien bestimmt werden, sofern die in diese Kategorie fallenden Beweismittel im Sinne dieser Richtlinie relevant sind. Diese Kategorien sollten so genau bezeichnet werden, wie es auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]