[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_104-erwgr-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_104","über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0104",6943170,"ErwGr. 27","erwgr-27",null,"Erwägungsgründe","Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, wird dafür gesorgt, dass Geschädigte nach wie vor ausreichend alternative Möglichkeiten haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind. Die nationalen Gerichte sollten sich auf Antrag eines Klägers Zugang zu Unterlagen, in Bezug auf die die Ausnahme geltend gemacht wird, verschaffen können, um festzustellen, ob deren Inhalt nicht über die in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen für Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen hinausgeht. Über diese Definitionen hinausgehender Inhalt sollte unter den einschlägigen Bedingungen offengelegt werden können.","DIR_2014_104 - Erwägungsgründe - ErwGr. 27\n\nMit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, wird dafür gesorgt, dass Geschädigte nach wie vor ausreichend alternative Möglichkeiten haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind. Die nationalen Gerichte sollten sich auf Antrag eines Klägers Zugang zu Unterlagen, in Bezug auf die die Ausnahme geltend gemacht wird, verschaffen können, um festzustellen, ob deren Inhalt nicht über die in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen für Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen hinausgeht. Über diese Definitionen hinausgehender Inhalt sollte unter den einschlägigen Bedingungen offengelegt werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 24","erwgr-24",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 30","erwgr-30",[],false]