[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_104-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_104","über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0104",6943184,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Je nach den Bedingungen, unter denen die Unternehmen tätig sind, kann es gängige Geschäftspraxis sein, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen abzuwälzen. Verbraucher oder Unternehmen, auf die die Vermögenseinbuße dementsprechend abgewälzt wurde, erleiden einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht verursachten Schaden. Dieser Schaden sollte von dem Rechtsverletzer ersetzt werden, wobei es sich allerdings für Verbraucher oder Unternehmen, die selbst nicht von dem Rechtsverletzer erworben haben, als besonders schwierig erweisen kann, das Ausmaß des Schadens zu belegen. Es ist daher angebracht vorzusehen, dass, wenn das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes davon abhängt, ob oder inwieweit ein Preisaufschlag von einem unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers an einen mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde, davon ausgegangen wird, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass der Preisaufschlag von dem unmittelbaren Abnehmer an seine Ebene weitergegeben wurde, erbracht hat, wenn er den Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass eine solche Schadensabwälzung stattgefunden hat. Diese widerlegbare Vermutung gilt nicht, wenn der Rechtsverletzer gegenüber dem Gericht glaubhaft machen kann, dass die Vermögenseinbuße nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Ferner ist es angebracht festzulegen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der mittelbare Abnehmer diesen Anscheinsbeweis geführt hat. Was die Ermittlung des Umfangs der Schadensabwälzung angeht, so sollten die nationalen Gerichte befugt sein zu schätzen, welcher Teil des Preisaufschlags in den bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten an die Ebene des mittelbaren Abnehmers weitergegeben wurde.","DIR_2014_104 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nJe nach den Bedingungen, unter denen die Unternehmen tätig sind, kann es gängige Geschäftspraxis sein, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen abzuwälzen. Verbraucher oder Unternehmen, auf die die Vermögenseinbuße dementsprechend abgewälzt wurde, erleiden einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht verursachten Schaden. Dieser Schaden sollte von dem Rechtsverletzer ersetzt werden, wobei es sich allerdings für Verbraucher oder Unternehmen, die selbst nicht von dem Rechtsverletzer erworben haben, als besonders schwierig erweisen kann, das Ausmaß des Schadens zu belegen. Es ist daher angebracht vorzusehen, dass, wenn das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes davon abhängt, ob oder inwieweit ein Preisaufschlag von einem unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers an einen mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde, davon ausgegangen wird, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass der Preisaufschlag von dem unmittelbaren Abnehmer an seine Ebene weitergegeben wurde, erbracht hat, wenn er den Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass eine solche Schadensabwälzung stattgefunden hat. Diese widerlegbare Vermutung gilt nicht, wenn der Rechtsverletzer gegenüber dem Gericht glaubhaft machen kann, dass die Vermögenseinbuße nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Ferner ist es angebracht festzulegen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der mittelbare Abnehmer diesen Anscheinsbeweis geführt hat. 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