[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_107-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_107","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0107",6943229,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU des Rates (2) sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten haben die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren.","DIR_2014_107 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDie Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU des Rates (2) sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten haben die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]