[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_107-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_107","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0107",6943233,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Um die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der erweiterte Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU erweitert werden, um dieselben Informationen aufzunehmen, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im gemeinsamen Meldestandard der OECD enthalten sind. Voraussichtlich würde jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten nicht MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen würde.","DIR_2014_107 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nUm die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der erweiterte Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU erweitert werden, um dieselben Informationen aufzunehmen, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im gemeinsamen Meldestandard der OECD enthalten sind. Voraussichtlich würde jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten nicht MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen würde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]