[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943529,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL 1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt, wozu auch eine Verpflichtung gehört, vor der Gewährung eines Kredits eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen; dieser Rahmen soll als Grundlage für die Ausarbeitung wirksamer Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten und für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen, einschließlich für die Niederlassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern, benannten Vertretern und Nichtkreditinstituten, dienen.","DIR_2014_17 - KAPITEL 1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - Art. 1 Gegenstand\n\nMit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt, wozu auch eine Verpflichtung gehört, vor der Gewährung eines Kredits eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen; dieser Rahmen soll als Grundlage für die Ausarbeitung wirksamer Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten und für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen, einschließlich für die Niederlassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern, benannten Vertretern und Nichtkreditinstituten, dienen.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 85",null,"erwgr-85",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 83","erwgr-83",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Maß der Harmonisierung","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Geltungsbereich","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",[],false]