[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943562,"Art. 30","art-30","An nur einen Kreditgeber gebundene Kreditvermittler","KAPITEL 11 ANFORDERUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON KREDITVERMITTLERN UND BENANNTEN VERTRETERN","(1) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten erlauben, dass gebundene Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a von den zuständigen Behörden über den Kreditgeber, in dessen Namen der gebundene Kreditvermittler ausschließlich handelt, zugelassen werden. In diesen Fällen haftet der Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für jede Handlung oder Unterlassung seitens des gebundenen Kreditvermittlers, der in von dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Namen des Kreditgebers tätig wird. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber gewährleistet, dass die gebundenen Kreditvermittler mindestens die in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Berufsanforderungen erfüllen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditgeber die Tätigkeiten von gebundenen Kreditvermittlern im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie dauerhaft erfüllen. Insbesondere ist der Kreditgeber verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des gebundenen Kreditvermittlers und seines Personals.","DIR_2014_17 - KAPITEL 11 ANFORDERUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON KREDITVERMITTLERN UND BENANNTEN VERTRETERN - Art. 30 An nur einen Kreditgeber gebundene Kreditvermittler\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten erlauben, dass gebundene Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a von den zuständigen Behörden über den Kreditgeber, in dessen Namen der gebundene Kreditvermittler ausschließlich handelt, zugelassen werden. In diesen Fällen haftet der Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für jede Handlung oder Unterlassung seitens des gebundenen Kreditvermittlers, der in von dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Namen des Kreditgebers tätig wird. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber gewährleistet, dass die gebundenen Kreditvermittler mindestens die in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Berufsanforderungen erfüllen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditgeber die Tätigkeiten von gebundenen Kreditvermittlern im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie dauerhaft erfüllen. Insbesondere ist der Kreditgeber verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des gebundenen Kreditvermittlers und seines Personals.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 29","Zulassung von Kreditvermittlern","art-29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28","Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung","art-28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 27","Angaben zu Änderungen des Sollzinssatzes","art-27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 31","Benannte Vertreter","art-31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 32","Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler","art-32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 33","Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern","art-33",[],false]