[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943572,"Art. 39","art-39","Streitbeilegungsmechanismen","KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern mit Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern im Zusammenhang mit Kreditverträgen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren für Kreditgeber und Kreditvermittler anwendbar sind und die Tätigkeiten der benannten Vertreter abdecken.\n(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit, so dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.","DIR_2014_17 - KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 39 Streitbeilegungsmechanismen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern mit Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern im Zusammenhang mit Kreditverträgen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren für Kreditgeber und Kreditvermittler anwendbar sind und die Tätigkeiten der benannten Vertreter abdecken.\n(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit, so dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 38","Sanktionen","art-38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 37","Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten","art-37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 36","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 40","Ausübung der Befugnisübertragung","art-40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 41","Unabdingbarkeit dieser Richtlinie","art-41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 42","Umsetzung","art-42",[],false]