[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943582,"Art. 48","art-48","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum zunächst um einen Monat verlängert und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.“\n2. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.“","DIR_2014_17 - KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 48 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum zunächst um einen Monat verlängert und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.“\n2. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.“",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 54a",null,"art-54a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 47","Änderung der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU","art-47",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 46","Änderung der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG","art-46",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Inkrafttreten","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Adressaten","art-50",[],false]