[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943535,"Art. 6","art-6","Finanzbildung der Verbraucher","KAPITEL 2 FINANZBILDUNG","(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge, gefördert wird. Klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess sind erforderlich, um Verbraucher anzuleiten, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit aufnehmen. Informationen über die Anleitung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, sind ebenfalls erforderlich.\n(2) Die Kommission veröffentlicht eine Auswertung der für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbaren Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.","DIR_2014_17 - KAPITEL 2 FINANZBILDUNG - Art. 6 Finanzbildung der Verbraucher\n\n(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge, gefördert wird. Klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess sind erforderlich, um Verbraucher anzuleiten, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit aufnehmen. Informationen über die Anleitung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, sind ebenfalls erforderlich.\n(2) Die Kommission veröffentlicht eine Auswertung der für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbaren Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Zuständige Behörden","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Geltungsbereich","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals","art-9",[],false]