[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_17-erwgr-79-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_17","über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0017",6943522,"ErwGr. 79","erwgr-79",null,"Erwägungsgründe","Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Zulassung von Kreditvermittlern zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (16) oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.","DIR_2014_17 - Erwägungsgründe - ErwGr. 79\n\nUm Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Zulassung von Kreditvermittlern zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (16) oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 77","erwgr-77",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 76","erwgr-76",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 82","erwgr-82",[],false]