[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943716,"Art. 12","art-12","Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser","KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen","(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen betreffend a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.\n(2) Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen: a) Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder b) Abwasserbeseitigung oder -behandlung.","DIR_2014_23 - KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Abschnitt II Ausschlüsse - Art. 12 Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser\n\n(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen betreffend a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.\n(2) Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen: a) Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder b) Abwasserbeseitigung oder -behandlung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Ausschlüsse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Neufestsetzung des Schwellenwerts","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das\u002Fder an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Mitteilungen von Auftraggebern","art-15",[],false]