[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943704,"Art. 3","art-3","Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz","KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen","(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Das Konzessionsvergabeverfahren — einschließlich der Schätzung des Vertragswerts — darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.\n(2) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber streben unter Einhaltung des Artikels 28 danach, die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vertragserfüllung zu gewährleisten.","DIR_2014_23 - KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Abschnitt I Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert - Art. 3 Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz\n\n(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Das Konzessionsvergabeverfahren — einschließlich der Schätzung des Vertragswerts — darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.\n(2) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber streben unter Einhaltung des Artikels 28 danach, die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vertragserfüllung zu gewährleisten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 2","Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden","art-2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"ErwGr. 88",null,"erwgr-88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 4","Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse","art-4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 5","Begriffsbestimmungen","art-5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 6","Öffentliche Auftraggeber","art-6",[],false]