[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943740,"Art. 35","art-35","Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten","KAPITEL I Allgemeine Grundsätze","Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, verlangen die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren auftreten, zu treffen.\nDer Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.\nIn Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.","DIR_2014_23 - KAPITEL I Allgemeine Grundsätze - Art. 35 Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten\n\nUm Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, verlangen die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren auftreten, zu treffen.\nDer Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.\nIn Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Zuschlagsbekanntmachung","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Technische und funktionelle Anforderungen","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Verfahrensgarantien","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber","art-38",[],false]