[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943757,"Art. 47","art-47","Änderung der Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG","TITEL IV ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89\u002F665\u002FEWG UND 92\u002F13\u002FEWG","Die Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 18 bis 24, 27 bis 30, 34 oder 55 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.\nAufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme.\nDiese Richtlinie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU beziehungsweise der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.\n(*3) Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nFebruar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl.\nL 94 vom 28.3.2014, S. 243).\" (*4) Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nFebruar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl.\nL 94 vom 28.3.2014, S. 1).“ \"\n2.\nIn Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung: a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Vertrag im Anschluss an die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU beziehungsweise der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“; b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, und“.\n3.\nArtikel 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn nach der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“. ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bei Einzelaufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU vergeben werden.“ b) In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— ein Verstoß gegen Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU vorliegt und — der geschätzte Auftragswert die in Artikel 15 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“\n4.\nIn Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU“.\n5.\nArtikel 2d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) falls der Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU zulässig ist,“; ii) in Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU“; b) in Absatz 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU zulässig ist,“; c) in Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU erfolgt,“.\n6.\nIn Artikel 2f Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem — der Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder — der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält.\nDiese Option findet auch in den in Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.\n7.\nArtikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“","DIR_2014_23 - TITEL IV ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89\u002F665\u002FEWG UND 92\u002F13\u002FEWG - Art. 47 Änderung der Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 18 bis 24, 27 bis 30, 34 oder 55 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.\nAufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme.\nDiese Richtlinie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU beziehungsweise der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.\n(*3) Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nFebruar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl.\nL 94 vom 28.3.2014, S. 243).\" (*4) Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nFebruar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl.\nL 94 vom 28.3.2014, S. 1).“ \"\n2.\nIn Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung: a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Vertrag im Anschluss an die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU beziehungsweise der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“; b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014\u002F23\u002FEU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, und“.\n3.\nArtikel 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn nach der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU oder 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