[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943646,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auszuschließen, wenn die Vergabe auf einem ausschließlichen Recht beruht, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten, dass eine Zuschlagsbekanntmachung zu veröffentlichen ist, um grundlegende Transparenz sicherzustellen, soweit nicht branchenspezifische Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen enthalten. Zur Stärkung der Transparenz sollte ein Mitgliedstaat, der einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten erteilt, die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.","DIR_2014_23 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nEs ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auszuschließen, wenn die Vergabe auf einem ausschließlichen Recht beruht, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten, dass eine Zuschlagsbekanntmachung zu veröffentlichen ist, um grundlegende Transparenz sicherzustellen, soweit nicht branchenspezifische Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen enthalten. Zur Stärkung der Transparenz sollte ein Mitgliedstaat, der einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten erteilt, die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]