[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943660,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne dass sie zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet sind. Diese Zusammenarbeit kann alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Behörden zugewiesen wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Behörden oder Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen. Verträge zur gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht dieser Richtlinie unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit unterliegt ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.\nUm diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Diese Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung vertraglicher Hauptleistungspflichten übernehmen, sofern sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Erbringung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse maßgeblich sein.","DIR_2014_23 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nÖffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne dass sie zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet sind. Diese Zusammenarbeit kann alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Behörden zugewiesen wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Behörden oder Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen. Verträge zur gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht dieser Richtlinie unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit unterliegt ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.\nUm diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Diese Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung vertraglicher Hauptleistungspflichten übernehmen, sofern sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Erbringung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse maßgeblich sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 44","erwgr-44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 50","erwgr-50",[],false]