[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-erwgr-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943676,"ErwGr. 63","erwgr-63",null,"Erwägungsgründe","Die Auswahl angemessener, nichtdiskriminierender und gerechter Eignungskriterien und ihre Anwendung auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für den tatsächlichen Zugang des Wirtschaftsteilnehmers zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme von KMU entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Eignungskriterien ausschließlich auf die berufliche und fachliche Befähigung und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen und im Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, in der Konzessionsbekanntmachung genannt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, außer unter außergewöhnlichen Umständen die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.","DIR_2014_23 - Erwägungsgründe - ErwGr. 63\n\nDie Auswahl angemessener, nichtdiskriminierender und gerechter Eignungskriterien und ihre Anwendung auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für den tatsächlichen Zugang des Wirtschaftsteilnehmers zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme von KMU entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Eignungskriterien ausschließlich auf die berufliche und fachliche Befähigung und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen und im Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, in der Konzessionsbekanntmachung genannt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, außer unter außergewöhnlichen Umständen die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 60","erwgr-60",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 66","erwgr-66",[],false]