[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_23-erwgr-84-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_23","über die Konzessionsvergabe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0023",6943697,"ErwGr. 84","erwgr-84",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt prüfen, die sich insbesondere im Hinblick auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen, die Beteiligung von KMU und Transaktionskosten aus der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte und der Ausschlüsse nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft ergeben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht erstatten. Gemäß Artikel XXII Absatz 7 des GPA wird das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. In diesem Zusammenhang sollte die Angemessenheit der Schwellenwerte bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung jener Schwellenwerte sollte im Anschluss an den Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt werden.","DIR_2014_23 - Erwägungsgründe - ErwGr. 84\n\nDie Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt prüfen, die sich insbesondere im Hinblick auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen, die Beteiligung von KMU und Transaktionskosten aus der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte und der Ausschlüsse nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft ergeben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht erstatten. Gemäß Artikel XXII Absatz 7 des GPA wird das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. In diesem Zusammenhang sollte die Angemessenheit der Schwellenwerte bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung jener Schwellenwerte sollte im Anschluss an den Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 81","erwgr-81",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 87","erwgr-87",[],false]