[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":32,"is_thin":33},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6944090,"Anhang IV","anhang-iv","ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE","Anhänge","Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass\na)\tdie Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;\nb)\tes als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;\nc)\tdie Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;\nd)\tin den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens beziehungsweise des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten — beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten — haben;\ne)\tnur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt;\nf)\tdie eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben;\ng)\tes bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b, c, d, e und f als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.","DIR_2014_24 - Anhänge - Anhang IV ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE\n\nDie Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass\na)\tdie Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;\nb)\tes als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;\nc)\tdie Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;\nd)\tin den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens beziehungsweise des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten — beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten — haben;\ne)\tnur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt;\nf)\tdie eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben;\ng)\tes bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b, c, d, e und f als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang III","VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN","anhang-iii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang II","VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a","anhang-ii",[],[],false]