[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943943,"Art. 20","art-20","Vorbehaltene Aufträge","KAPITEL II Allgemeine Vorschriften","(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.\n(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.","DIR_2014_24 - KAPITEL II Allgemeine Vorschriften - Art. 20 Vorbehaltene Aufträge\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.\n(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Wirtschaftsteilnehmer","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Grundsätze der Auftragsvergabe","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden","art-17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Vertraulichkeit","art-21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 22","Vorschriften über die Kommunikation","art-22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23","Nomenklaturen","art-23",[],false]