[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943925,"Art. 4","art-4","Höhe der Schwellenwerte","KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen","Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:\na) 5 186 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;\nb) 134 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anhang III aufgeführt sind;\nc) 207 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;\nd) 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.","DIR_2014_24 - KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen - Abschnitt 2 Schwellenwerte - Art. 4 Höhe der Schwellenwerte\n\nDiese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:\na) 5 186 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;\nb) 134 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anhang III aufgeführt sind;\nc) 207 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;\nd) 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Schwellenwerte",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 3","Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge","art-3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 5","Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts","art-5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 6","Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Regierungsbehörden","art-6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 7","Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste","art-7",[],false]