[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943970,"Art. 40","art-40","Vorherige Marktkonsultationen","KAPITEL III Ablauf des Verfahrens","Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.\nHierzu können die öffentlichen Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen., Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.","DIR_2014_24 - KAPITEL III Ablauf des Verfahrens - Abschnitt 1 Vorbereitung - Art. 40 Vorherige Marktkonsultationen\n\nVor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.\nHierzu können die öffentlichen Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen., Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Vorbereitung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 39","Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten","art-39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 38","Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe","art-38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 37","Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen","art-37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 41","Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern","art-41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 42","Technische Spezifikationen","art-42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 43","Gütezeichen","art-43",[],false]