[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-erwgr-129-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943910,"ErwGr. 129","erwgr-129",null,"Erwägungsgründe","Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie zu erlassen. Da es internationale Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen Verfahren zu ändern, die Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Anhang X entsprechend anzupassen; die Listen der zentralen Regierungsbehörden sind Änderungen unterworfen, die sich aus administrativen Veränderungen auf nationaler Ebene ergeben. Solche Veränderungen sind der Kommission mitzuteilen; diese sollte ermächtigt werden, Anhang I entsprechend anzupassen; Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur können rechtlichen Änderungen auf Unionsebene unterworfen sein und diesen Änderungen ist im Text dieser Richtlinie Rechnung zu tragen; die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen für eine elektronische Entgegennahme sollten mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten; auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen verbindliche technische Standards für die elektronische Kommunikation vorzugeben, um die Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und Mitteilungssysteme bei Vergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden; das Verzeichnis der Rechtsakte der Union zur Festlegung gemeinsamer Methoden für die Berechnung der Lebenszykluskosten sollte rasch angepasst und um sektorale Maßnahmen erweitert werden. Um diesem Bedarf zu entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Methoden der Lebenszykluskostenrechnung, auf dem aktuellen Stand zu halten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Sachverständigenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.","DIR_2014_24 - Erwägungsgründe - ErwGr. 129\n\nZur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie zu erlassen. Da es internationale Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen Verfahren zu ändern, die Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Anhang X entsprechend anzupassen; die Listen der zentralen Regierungsbehörden sind Änderungen unterworfen, die sich aus administrativen Veränderungen auf nationaler Ebene ergeben. 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