[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943836,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Unterschiedliche technische Formate oder Verfahren und Nachrichtenstandards könnten potenzielle Hindernisse für die Interoperabilität nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch und insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten entstehen lassen. Beispielsweise wären Wirtschaftsteilnehmer, um an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, bei dem die Verwendung von elektronischen Katalogen — einem Format zur Darstellung und Gestaltung von Informationen in einer Weise, die für alle teilnehmenden Bieter gleich ist und für die eine elektronische Bearbeitung sich anbietet — zulässig oder vorgeschrieben ist, bei einer fehlenden Normung verpflichtet, ihre eigenen Kataloge an jedes Vergabeverfahren anzupassen, was bedeuten würde, dass je nach den Spezifikationen des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sehr ähnliche Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden müssten. Durch die Vereinheitlichung der Katalogformate würde somit das Maß an Interoperabilität verbessert, die Effizienz gesteigert und zudem der Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer vermindert.","DIR_2014_24 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nUnterschiedliche technische Formate oder Verfahren und Nachrichtenstandards könnten potenzielle Hindernisse für die Interoperabilität nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch und insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten entstehen lassen. Beispielsweise wären Wirtschaftsteilnehmer, um an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, bei dem die Verwendung von elektronischen Katalogen — einem Format zur Darstellung und Gestaltung von Informationen in einer Weise, die für alle teilnehmenden Bieter gleich ist und für die eine elektronische Bearbeitung sich anbietet — zulässig oder vorgeschrieben ist, bei einer fehlenden Normung verpflichtet, ihre eigenen Kataloge an jedes Vergabeverfahren anzupassen, was bedeuten würde, dass je nach den Spezifikationen des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers sehr ähnliche Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden müssten. Durch die Vereinheitlichung der Katalogformate würde somit das Maß an Interoperabilität verbessert, die Effizienz gesteigert und zudem der Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer vermindert.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 58","erwgr-58",[],false]