[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-erwgr-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943862,"ErwGr. 81","erwgr-81",null,"Erwägungsgründe","Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über genügend Zeit für die Erstellung entsprechender Angebote verfügen, möglicherweise dazu führen kann, dass die ursprünglich festgesetzten Fristen verlängert werden müssen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden. Es sollte auch angegeben werden, dass als wesentliche Änderungen in diesem Fall Änderungen — insbesondere der technischen Spezifikationen — zu verstehen sind, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer für die Erfassung und die entsprechende Reaktion zusätzliche Zeit benötigen würden. Es sollte allerdings klargestellt werden, dass solche Änderungen nicht so wesentlich sein dürfen, dass andere als die ursprünglich ausgewählten Bewerber zugelassen worden wären oder dass das Interesse zusätzlicher Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt worden wäre. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Änderungen dazu führen, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung von der Art her substanziell von dem unterscheidet, was ursprünglich in den Auftragsunterlagen festgelegt war.","DIR_2014_24 - Erwägungsgründe - ErwGr. 81\n\nEs sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über genügend Zeit für die Erstellung entsprechender Angebote verfügen, möglicherweise dazu führen kann, dass die ursprünglich festgesetzten Fristen verlängert werden müssen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden. Es sollte auch angegeben werden, dass als wesentliche Änderungen in diesem Fall Änderungen — insbesondere der technischen Spezifikationen — zu verstehen sind, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer für die Erfassung und die entsprechende Reaktion zusätzliche Zeit benötigen würden. Es sollte allerdings klargestellt werden, dass solche Änderungen nicht so wesentlich sein dürfen, dass andere als die ursprünglich ausgewählten Bewerber zugelassen worden wären oder dass das Interesse zusätzlicher Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt worden wäre. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Änderungen dazu führen, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung von der Art her substanziell von dem unterscheidet, was ursprünglich in den Auftragsunterlagen festgelegt war.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 78","erwgr-78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 84","erwgr-84",[],false]