[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_24-erwgr-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_24","über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0024",6943866,"ErwGr. 85","erwgr-85",null,"Erwägungsgründe","Es ist wichtig, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber auf aktuellen Informationen basieren, insbesondere was die Ausschlussgründe angeht, da es relativ schnell zu wesentlichen Änderungen kommen kann, beispielsweise bei finanziellen Schwierigkeiten, aufgrund deren der Wirtschaftsteilnehmer als ungeeignet gelten würde, oder umgekehrt, weil Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Sozialbeiträgen mittlerweile beglichen wurden. Es ist daher wünschenswert, dass öffentliche Auftraggeber solche Informationen, wann immer möglich, über einschlägige nationale — in dem Sinn, dass sie von staatlichen Stellen verwaltet werden — Datenbanken überprüfen. Beim aktuellen Stand der Entwicklung mag es Fälle geben, in denen dies aus technischen Gründen noch nicht möglich ist. Die Kommission sollte es daher in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu fördern, die einen einfachen elektronischen Zugriff auf aktuelle Informationen erleichtern könnten, etwa den Ausbau des Instrumentariums für den Zugang zu virtuellen Unternehmensdossiers oder die Erleichterung der Interoperabilität zwischen Datenbanken oder entsprechende andere flankierende Maßnahmen.\nFerner sollte vorgesehen werden, dass die öffentlichen Auftraggeber keine nach wie vor aktuellen Unterlagen anfordern sollten, die ihnen aus früheren Vergabeverfahren bereits vorliegen. Es sollte jedoch auch sichergestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang keinen unverhältnismäßigen Archivierungs- und Registrierungsaufwand betreiben müssen. Die Umsetzung dieser Vorgabe sollte daher erst erfolgen, sobald die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtend ist, da eine elektronische Dokumentenverwaltung die Aufgabe für die öffentlichen Auftraggeber erheblich erleichtern wird.","DIR_2014_24 - Erwägungsgründe - ErwGr. 85\n\nEs ist wichtig, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber auf aktuellen Informationen basieren, insbesondere was die Ausschlussgründe angeht, da es relativ schnell zu wesentlichen Änderungen kommen kann, beispielsweise bei finanziellen Schwierigkeiten, aufgrund deren der Wirtschaftsteilnehmer als ungeeignet gelten würde, oder umgekehrt, weil Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Sozialbeiträgen mittlerweile beglichen wurden. Es ist daher wünschenswert, dass öffentliche Auftraggeber solche Informationen, wann immer möglich, über einschlägige nationale — in dem Sinn, dass sie von staatlichen Stellen verwaltet werden — Datenbanken überprüfen. Beim aktuellen Stand der Entwicklung mag es Fälle geben, in denen dies aus technischen Gründen noch nicht möglich ist. Die Kommission sollte es daher in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu fördern, die einen einfachen elektronischen Zugriff auf aktuelle Informationen erleichtern könnten, etwa den Ausbau des Instrumentariums für den Zugang zu virtuellen Unternehmensdossiers oder die Erleichterung der Interoperabilität zwischen Datenbanken oder entsprechende andere flankierende Maßnahmen.\nFerner sollte vorgesehen werden, dass die öffentlichen Auftraggeber keine nach wie vor aktuellen Unterlagen anfordern sollten, die ihnen aus früheren Vergabeverfahren bereits vorliegen. Es sollte jedoch auch sichergestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang keinen unverhältnismäßigen Archivierungs- und Registrierungsaufwand betreiben müssen. Die Umsetzung dieser Vorgabe sollte daher erst erfolgen, sobald die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtend ist, da eine elektronische Dokumentenverwaltung die Aufgabe für die öffentlichen Auftraggeber erheblich erleichtern wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 82","erwgr-82",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 88","erwgr-88",[],false]