[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944392,"Anhang II","anhang-ii","VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3","Anhänge","Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie führen:\na)\tErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG festgelegten Verfahren;\nb)\tGenehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG;\nc)\tErteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG festgelegten Verfahren;\nd)\tVerfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94\u002F22\u002FEG;\ne)\töffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1370\u002F2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden, vorausgesetzt, dass deren Laufzeit mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung übereinstimmt.","DIR_2014_25 - Anhänge - Anhang II VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3\n\nRechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie führen:\na)\tErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG festgelegten Verfahren;\nb)\tGenehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG;\nc)\tErteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG festgelegten Verfahren;\nd)\tVerfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94\u002F22\u002FEG;\ne)\töffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1370\u002F2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden, vorausgesetzt, dass deren Laufzeit mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung übereinstimmt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang I","VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 NUMMER 2 BUCHSTABE A","anhang-i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 110","Adressaten","art-110",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 109","Inkrafttreten","art-109",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang IV","FRISTEN FÜR DEN ERLASS DER IN ARTIKEL 35 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE","anhang-iv",[],false]