[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944294,"Art. 27","art-27","Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden","KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich","(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind: a) durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; b) durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft; c) durch eine internationale Organisation. Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.","DIR_2014_25 - KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich - Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten - Art. 27 Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden\n\n(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind: a) durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; b) durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft; c) durch eine internationale Organisation. Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 26","Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen","art-26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 25","Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen","art-25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 24","Verteidigung und Sicherheit","art-24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 28","Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge","art-28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 29","Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen","art-29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 30","Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist","art-30",[],false]