[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944299,"Art. 31","art-31","Unterrichtung","KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich","Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:\na) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,\nb) Art und Wert der jeweiligen Aufträge,\nc) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen.","DIR_2014_25 - KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich - Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) - Art. 31 Unterrichtung\n\nDie Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:\na) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,\nb) Art und Wert der jeweiligen Aufträge,\nc) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Forschung und Entwicklung","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten","art-34",[],false]