[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944301,"Art. 33","art-33","Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge","KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich","(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002\u002F205\u002FEG der Kommission (35) und 2004\u002F73\u002FEG der Kommission (36) genannten Bereichen tätig sind, a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen; b) der Kommission unter den in der Entscheidung 93\u002F327\u002FEWG der Kommission (37) festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97\u002F367\u002FEWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.","DIR_2014_25 - KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich - Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) Besondere Sachverhalte - Art. 33 Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002\u002F205\u002FEG der Kommission (35) und 2004\u002F73\u002FEG der Kommission (36) genannten Bereichen tätig sind, a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen; b) der Kommission unter den in der Entscheidung 93\u002F327\u002FEWG der Kommission (37) festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97\u002F367\u002FEWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) Besondere Sachverhalte",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 32","Forschung und Entwicklung","art-32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 31","Unterrichtung","art-31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 30","Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist","art-30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 34","Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten","art-34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 35","Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34","art-35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 36","Grundsätze der Auftragsvergabe","art-36",[],false]