[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944306,"Art. 38","art-38","Vorbehaltene Aufträge","KAPITEL IV Allgemeine Grundsätze","(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.\n(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.","DIR_2014_25 - KAPITEL IV Allgemeine Grundsätze - Art. 38 Vorbehaltene Aufträge\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.\n(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Wirtschaftsteilnehmer","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Grundsätze der Auftragsvergabe","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34","art-35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Vertraulichkeit","art-39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 40","Vorschriften über die Kommunikation","art-40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 41","Nomenklaturen","art-41",[],false]