[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944144,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Bestimmte Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Wärme und Kälte tätig. Es könnte ein gewisses Maß an Unklarheit darüber bestehen, welche Regeln jeweils auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wärme bzw. mit Kälte anzuwenden sind. Daher sollte klargestellt werden, dass die im Wärmesektor tätigen öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Unternehmen und privatrechtlichen Gesellschaften dieser Richtlinie unterliegen, für private Unternehmen gilt diesbezüglich allerdings die zusätzliche Voraussetzung, dass sie auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sein müssen. Andererseits unterliegen im Kältesektor tätige öffentliche Auftraggeber den Vorschriften der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU, wohingegen öffentliche Unternehmen und private Unternehmen — ungeachtet dessen, ob letztere auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind — nicht den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Aufträge, die für die Erbringung von Wärme als auch von Kälte vergeben werden, nach den Bestimmungen für Verträge über die Durchführung mehrerer Tätigkeiten geprüft werden sollten, um zu bestimmen, nach welchen Beschaffungsvorschriften sich die Vergabe gegebenenfalls richtet.","DIR_2014_25 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nBestimmte Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Wärme und Kälte tätig. Es könnte ein gewisses Maß an Unklarheit darüber bestehen, welche Regeln jeweils auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wärme bzw. mit Kälte anzuwenden sind. Daher sollte klargestellt werden, dass die im Wärmesektor tätigen öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Unternehmen und privatrechtlichen Gesellschaften dieser Richtlinie unterliegen, für private Unternehmen gilt diesbezüglich allerdings die zusätzliche Voraussetzung, dass sie auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sein müssen. Andererseits unterliegen im Kältesektor tätige öffentliche Auftraggeber den Vorschriften der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU, wohingegen öffentliche Unternehmen und private Unternehmen — ungeachtet dessen, ob letztere auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind — nicht den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Aufträge, die für die Erbringung von Wärme als auch von Kälte vergeben werden, nach den Bestimmungen für Verträge über die Durchführung mehrerer Tätigkeiten geprüft werden sollten, um zu bestimmen, nach welchen Beschaffungsvorschriften sich die Vergabe gegebenenfalls richtet.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]