[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_25-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_25","über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0025",6944132,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften berührt, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale, einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Qualität der Dienste, festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Diese Richtlinie sollte auch unbeschadet der Befugnis nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse zu den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden.","DIR_2014_25 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nFerner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften berührt, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale, einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Qualität der Dienste, festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Diese Richtlinie sollte auch unbeschadet der Befugnis nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse zu den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]