[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944526,"Art. 28","art-28","Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber","TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG","(1) Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes verteilen, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 3 übermitteln die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben: a) Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden; b) für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt hat, die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge; c) die für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes.\n(3) Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 29 und 30, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so verteilt die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in Absatz 1 genannten Beträge und übermittelt der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, ist für die nachfolgende Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an die Rechtsinhaber verantwortlich, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.","DIR_2014_26 - TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG - Art. 28 Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber\n\n(1) Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes verteilen, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 3 übermitteln die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben: a) Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden; b) für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt hat, die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge; c) die für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes.\n(3) Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 29 und 30, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so verteilt die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in Absatz 1 genannten Beträge und übermittelt der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat die in Absatz 2 genannten Informationen. 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